Geburtenbeihilfe und Sonderzahlung

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.06.2019 wird für NEUGEBORENE, die bei Geburt mit HAUPTWOHNSITZ in der Stadtgemeinde Eferding gemeldet sind, eine Geburtenbeihilfe und eine Sonderzahlung gewährt.

Für die Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung werden Gutscheine für Waren, welche für das Kind benötigt werden, ausgegeben, die in jedem Geschäft der Stadt Eferding eingelöst werden können.

1.    GEBURTENBEIHILFE bei GEBURT:

Die GEBURTSURKUNDE und der Nachweis BEZUG FAMILIENBEIHILFE sind vorzulegen.

€ 140,- für das 1. Kind

€ 210,- für das 2. Kind

€ 280,- für das 3. Kind und weitere

Antrag:

  • Antragstellung mit angeführten Nachweisen beim Stadtamt Eferding.
  • Ausfolgung der Gutscheine bei Geburt des Kindes an Personen, welche auf der Geburtsurkunde angeführt sind (Eltern), sowie Pflegeeltern mit Familienbeihilfenbezug. 
  • Bei der Anzahl der Kinder (siehe Punkt 1) werden nur jene Kinder gezählt, für die der/die Antragsteller/in bzw. dessen Ehegatte/in zum Zeitpunkt der Geburt des betreffenden Kindes Familienbeihilfe bezieht.

2.    SONDERZAHLUNG zwischen dem 2. und 3. Geburtstag:

Der MUTTER-KIND-PASS inkl. aller Untersuchungen ist vorzulegen.

€ 70,-

  • Wir nur gewährt, wenn 1. Geburtenbeihilfe bei Geburt erhalten.
  • Die Beantragung erfolgt ebenfalls formlos beim Stadtamt Eferding.

Die Gewährung der Geburtenbeihilfe ist eine freiwillige Sozialleistung der Stadtgemeinde Eferding und es kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Es steht der Stadtgemeinde Eferding frei, diese jederzeit wieder einzustellen.


Allgemeine Zusatzinfo Dokumente bis zum 2. Geburtstag:
Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes:

Gemäß § 35 Abs. 6 Gebührengesetz sind ab 1. Jänner 2008 Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, so wie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (ausgenommen Landesverwaltungsabgaben) unter der Voraussetzung befreit, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.

Befreit im Sinne des § 35 Abs.6 (bis zum 2. Geburtstag) sind ua. folgende Dokumente:

  • Geburtsurkunde und diverse Bestätigungen anlässlich der Geburt 
  • Staatsbürgerschaftsnachweis 
  • Reisedokumente (erhältlich bei der BH Grieskirchen-Eferding)


Allgemeine Zusatzinfo für OÖ Familienkarte:

Für die OÖ Familienkarte benötigen ausländische Staatsbürger*innen (ausgenommen Bürger*innen eines Mitgliedstaates der EU) den Nachweis des Aufenthaltstitels (gültige Niederlassungsbewilligung oder positiven Asylbescheid) sowie Nachweis Bezug Familienbeihilfe.


Zuständigkeiten